Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Bähring Kompakt GmbH und Jürgen Bähring Geräteverleih

§ 1 Vertragsabschluss /.
Bähring Kompakt GmbH und Jürgen Bähring Geräteverleih

1. Die kompletten nachfolgenden Bedingungen/ Bestimmungen sind AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Bähring Kompakt GmbH sowie gleichermaßen der Firma Jürgen Bähring Baumaschinenverleih.
Beide Firmen werden nachfolgend als AN (Auftragnehmer) benannt.
Hierbei ist jeder einzelne Paragraf / Punkt auf beide genannten Firmen anwendbar, sofern der sinngemäße Bezug gegeben ist.

2. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller/ Auftraggeber (Mieter/ Kunde) und o.g. AN geschlossen.
Der Besteller/Mieter bestätigt rechtsverbindlich, Bestellungen/ Aufträge aufgeben zu dürfen und rechtlich verantwortlicher Ansprechpartner / Besteller/ Mieter hinsichtlich nachfolgender Bestimmungen zu sein. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung, zu dem auch ein Telefonat ohne anschließenden schriftlichen Auftrag gehören kann, zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Der Besteller/Mieter kann auch eine bevollmächtigte Person eines Betriebes, einer Firma oder eine(r) Privatperson sein.
Durch die Bestätigung der Bestellung oder des Lieferscheines oder des Auftragsschreiben bestätigt der Unterzeichner im Sinne des § 1.2, dass er auch verantwortlicher Besteller im Sinne dieser AGB/ im Namen der Bestellfirma ist.
Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers/ Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Unsere Angebote sind unverbindlich. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie z. B. in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistungen, Betriebseigenschaften, und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den AN Vertragsbestandteil. Der AN haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben.

4. Der AN behält sich vor, während der Laufzeit des Vertrages eine angemessene Kaution/Vorkasse zu verlangen.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.

§ 2 Vertragsgegenstand Containerstellung

1. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde (Mieter) den AN schriftlich oder mündlich beauftragt.

2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von verschiedenen Schuttfraktionen, Abfällen oder anderem, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den AN zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.

3. Der AN ist berechtigt, unerwartete Preiserhöhungen seitens der Deponien, an den Mieter weiter zu berechnen.

4. Der AN ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

5. Diese AGBs sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.

6. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu verantworten.

§ 2.1 Vertragsgegenstand / Baumaschinen und Werkzeugverleih

1. Der Vertrag über die Baumaschinen- und Werkzeugmietung kommt zustande, wenn der Kunde (Mieter) den AN schriftlich oder mündlich beauftragt.

2. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung der Baumaschinen und Werkzeuge und gilt unter Grundlage dieser AGBs ab Firmensitz des AN.

3. Es gelten gleiche Voraussetzungen wie § 1.1

4. Die Berechnung der Mieten basiert auf folgende Straffung: 1 Tg. = bis zu 8 Arbeitsstunden/ 1 Woche = bis zu 40 Arbeitsstunden/1 Wochenende = bis zu 12 Arbeitsstunden / 1 Monat bis zu 180 Arbeitsstunden. Jeder Mehreinsatz wird anhand der entsprechenden Tagesmietgebühr zusätzlich berechnet.

5. Messbare Verschleißkosten trägt der Mieter (z. B. abgestumpfte Meißel, Diamantscheiben Abnutzung o.a.)

6. Sollte es vorhersehbar durch Frost, Hochwasser, Kriegsereignisse, innere Unruhen o. ä. an mindestens 8 aufeinanderfolgenden Tagen zu einer nicht möglichen Nutzung des Mietgegenstandes kommen, die weder Mieter noch AN zu vertreten haben, so gilt ab dem 9. Tag eine kostenreduzierte Nutzung in Höhe von 50 % des Mietpreises. Die Zustimmung hierfür ist seitens des Mieters schriftlich vom AN einzuholen, da dieser zu diesem Nachlass ansonsten nicht verpflichtet ist.

§ 2.2 Unterzeichnung von bevollmächtigen Personen

1. Mit der telefonischen Bestellung und / oder Unterzeichnung dieses/ eines Lieferscheines durch den Mieter oder den dazu befugten Vertreter kommt der Vertrag zustande, welcher auf Basis dieser AGBs besteht.
2. Diese AGBs gelten auch, wenn bei der Gestellung / Anlieferung / Abholung niemand zur schriftlichen Bestätigung eines Liefer- oder Abholscheines anwesend ist.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge / Containerdienst

1. Der AN wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen. Ab Anlieferung steht der Container 14 Kalendertage standfrei zur Verfügung. Ab dem 15. Kalendertag wird tägliches Standgeld gem. aktueller Preisliste berechnet.

2. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu fünf Stunden über dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

3. Terminverfehlungen aus verkehrstechnischen Gründen aller Art schließen jegliche Forderung an den AN aus.

§ 3.1. Übergabe, Nutzung und Rückgabe eines Mietgegenstandes

1. Der AN ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und be-triebsbereit, ggfs. vollgetankt zu übergeben. Der Mieter ist ver-pflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme daraufhin zu prüfen. Mit bestätigter Inempfangnahme durch Unterschrift auf dem Bestell-, Liefer- oder Abholschein erkennt der Mieter den Miet-gegenstand als mangelfrei, betriebsbereit und ggfs. vollgetankt an.

2. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über (Diebstahl, Verlust, vorzeitige Abnutzung etc.).

3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand bestimmungsgemäß im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen. Bedienungs- Wartungsanleitungen und die allgemeinen Sicherheitshinweise sind durch den Mieter im vollen Umfang zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden, sowie die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften eigenverantwortlich sorgfältig zu beachten.

4. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten, wo auch Beschädigungen durch Vandalismus durch Fremde zugehören, auf seine Kosten durch einen Fachbetrieb oder dem AN ausführen zu lassen.

5. Die Untervermietung an Dritte ist untersagt.

6. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlicher etwaiger Zubehöre fristgemäß, mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.

7. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzung oder sonstige Schäden des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet die entstehenden angemessenen Kosten zu tragen, siehe § 3.3.

8. Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeit des AN so rechtszeitig zu erfolgen, dass der AN in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

9. Erst mit schriftlicher Bestätigung der Rücknahme durch den AN hat der Mieter die Rückgabe bestätigt bekommen. Mündlich vereinbarte Rückgaben sind ausgeschlossen und gelten als nicht zurückgegeben.

§ 3.2 Sicherungsrechte des Vermieters / Baumaschinen- und Werkzeugverleih

1. Falls der AN den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befindet sollte, ist der AN berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem AN den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen.

2. Der Einsatz der Mietsache ist bis zu einem Umkreis von 50 km ab Firmensitz des AN gestattet. Einsätze über diesen Umkreis hinausgehend sind erst schriftlich von AN zu erlauben.

§ 3.3 Verlust oder Beschädigung der Mietsache/ Container

1. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensergebnisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist seitens des Mieters eine sofortige Anzeige bei der Polizei zu erstatten und der AN zu informieren.

2. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten. Grundsätzlich obliegt es dem Mieter, den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Vandalismus, Beschädigung u. a. zu schützen, da er für Schäden/Verluste zu 100% haftet. Eine Haftpflichtversicherung für Schäden aller Art ist nicht enthalten, gilt als nicht vorhanden und ist somit zu 100 % Sache des Vermieters.

3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umgang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.

4. Der AN wird Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Neuanschaffungspreis bemessen wird.

5. Bis zum Eingang der vollständigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 80 % weiter zu zahlen.

6. Für sonstige Beschädigungen z. B. auch durch Unterlassung des § 3.1 ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.

7. Der Mieter wird von einer Ersatzpflicht auch dann nicht befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Einwirkung höherer Gewalt, wie z. B. bei Sturmschaden, entstanden ist.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz / Containerdienst

1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container/ für Geräteanlieferungen o.a. bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Es ist Sache des Kunden, zum vereinbarten Zeitpunkt die Abholung von Gerät oder Container sicherzustellen. Besonders zur Containerlieferung muss, mind. 12 m Platz für unseren LKW vor dem Containerplatz zur Verfügung stehen – Fremdparker o. a. gehen zu Lasten des Kunden- ebenso – z.B. daraus resultierende- vergebliche An – oder Abfahrt o. ä. siehe § 9/1

2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW bis zu 20 Tonnen geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schwerem LKW durch den Besteller vorbereitet ist. Zufahrts-Engpässe, gewichtsbeschränkte Brücken o. ä. im nahen Umkreis sind dem AN bei der Beauftragung mitzuteilen, andernfalls ist bei Zufahrtsproblemen mit § 9/1 zu rechnen.

3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des AN, es sei denn beim Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Für Schäden aller Art am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber/ Kunde. Gleiches gilt für Personenschäden und auch für Folgeschäden (z. B. dadurch ausgefallene Termine).

§ 5 Sicherung des Containers /. Containerdienst

1. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Für die unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt bereits im Zuge der Bestellung den AN frei von Ansprüchen Dritter.

2. § 5/1 kann auch durch den AN erbracht werden, was jedoch nur schriftlich in ausführlicher Benennung der Erfordernis vorab festzulegen ist. Mündliche Absprachen hierzu sind ausgeschlossen.

3. Der AN stellt auf öffentlichem Grund Container mit reflektierender Warnmarkierung, was mit den Grundgebühren abgegolten ist. Sämtliche Mehraufwendungen aus § 5/1 und § 5/2 gehen zu Lasten des Bestellers/Mieters (z. B. Sonder- Genehmigungsgebühren, Sicherungsmaterial, Aufbau-, Vorhaltung-, Abbaukosten usw.).

4. Für beschädigtes oder aus irgendwelchen Gründen nicht mehr vorhandenes zusätzliches Sicherungsmaterial haftet der Mieter.

§ 6 Beladung des Containers / Containerdienst

1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes befüllt werden. Die Ladung darf weder eingestampft noch eingeschlämmt werden. Es darf nicht einseitig beladen werden. Beton- oder Mauerwerksbeladungen sind vorab genau abzustimmen. Diese bedürfen spezielle Container sowie eine genaue Beladebeachtung, um Schäden beim Abkippen zu vermeiden (Klotz/Bauteile über 0,05 cbm Volumen). Für Mischungen haftet der Besteller.

2. Der Besteller ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Bestellers durch Dritte geschieht.

3. Putzreste in Breiform oder sonstige Schlämme dürfen nur in die Container eingefüllt werden, wenn vorab eine Folie in den Container – zwecks Verhinderung von Anhaftungen – ausgelegt wurde. Zudem gilt § 6/1, da jene Schuttart nach Aushärtung einen Klotz darstellt. Gleichermaßen sind Spritzreste außen oder innen am Container sofort abzuspülen, da ansonsten der Mieter/ Besteller im Sinne §7/1 für Bereinigungsarbeiten o.a. haftet.

4. Schadstoffe aller Art (Asbest, Öle, Farben, belastete Böden usw.), Sondermüll, kontaminierter Schutt/ Boden, u. ä. darf nur nach vorheriger Klärung mit dem AN, und auch nur als eigene Schuttfraktion, in Container geladen werden. Ein Vermischen mit anderen Schuttarten ist generell verboten.

5. Grundsätzlich dürfen verschiedene Schuttarten nicht miteinander vermischt in den Container geladen werden. Genaue Aufklärung hierüber wurden dem Besteller bei der Bestellung mitgeteilt, was er durch die Bestellung bestätigt.

6. Sämtliche Kosten und Folgekosten, die aus Missachtung des §6 entstehen, trägt der Besteller/ Mieter. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass beim Leeren eines Containers grundsätzlich auch „untergeschobene Schadstoffe“ festgestellt werden, wofür dann für dessen fachgerechte Trennung/ Beseitigung der Besteller im vollen Umfang haftet.

§7 Schadensersatz / Containerdienst

1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde im vollen Umfang, auch wenn ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Hierzu zählt auch Brandschaden mit dessen Folgen, z.B. weil Fremde den Containerinhalt angezündet haben. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

2. Für Schäden, die am Eigentum des Kunden oder an fremdem Eigentum bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der AN nur dann, wenn ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich binnen 2 Stunden nach der Kenntnis durch den Berechtigten schriftlich beim AN angezeigt wird.

3. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

§ 8 Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien

1. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der dann anderen Partei die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

2. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor wenn: Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden/Mieter durchgeführt werden, der Kunde/Mieter Container, Baumaschinen und Werkzeuge in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt, bereits vorliegende Rechnungen nicht innerhalb des Zahlungszieles beglichen sind, Vorkassen nicht vereinbarungsgemäß gezahlt wurden oder sonstige Gründe vorliegen welche dem AN Schaden zufügen. Sonstige Gründe können auch sein, wenn dem AN nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert.

§ 9 Vergütung

1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bzw. sich aus den AGBs ergibt, die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers, das fachgerechte Entsorgen von Containerinhalten zum Bestimmungsort oder die Vermietung von Baumaschinen und Werkzeugen.  Für vergebliche An- oder Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten/ Umladezeiten o. ä. hat der Kunde einen Fahrer- bzw. Arbeitslohn in Höhe von 60,00 €/Std. zu zahlen.

2. Bei veränderten Betriebs- und/ oder Deponiekosten ist der AN zu einer Preisangleichung berechtigt.

3. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

§ 10 Fälligkeit der Rechnungen

1. Rechnungen des AN sind sofort ohne Abzug zu zahlen.

2. Bei Verzug des Bestellers mit der Bezahlung der Rechnung ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über den Diskontsatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit, sowie eine Mahngebühr in Höhe von 20,00 € je Mahnung zu berechnen.

3. Der AN kann/ wird vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Brutto-Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht vereinbarungsgemäß/ fristgerecht, kann der AN den Vertrag fristlos kündigen oder ablehnen – siehe auch 8.2.

§ 11 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist für beide Parteien der Sitz des AN, soweit der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. Für alle anderen Kunden gilt der Gerichtsstand Niedersachsen als vereinbart.   Salvatorische Klausel    Sofern einzelne Teile der vorgenannten AGB (= Allgemeinen Geschäftsbedingungen) rechtsunwirksam sein oder werden sollten, tritt anstelle derer eine angemessene Regelung ein, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was dem Sinn und Zweck der Regelung dieser AGB entspricht. Die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

 

Stand 10/ 2021